Allgemeine Geschäftsbedingungen der FASTLINE GmbH
Version 2.0 · Stand 11/2026
Teil A – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil B – Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Teil C – Anlagen zum AVV
Teil A – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der FASTLINE GmbH, Dorfstraße 20, 24805 Hamdorf (nachfolgend „FASTLINE“), gegenüber ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. FASTLINE schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Der Kunde bestätigt, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.
1.2 FASTLINE erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Marketing, Content-Erstellung, Social Media, Foto- und Videoproduktion, Webdesign, Hosting und Beratung. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls besonderen Vertragsbedingungen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn FASTLINE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
1.4 Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss übermittelten Fassung auch für künftige Verträge gleicher Art, ohne dass FASTLINE erneut auf sie hinweisen muss.
1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung oder Bestätigung in Textform maßgebend.
2. Vertragsschluss und Rangfolge
2.1 Angebote von FASTLINE sind bis zu dem im Angebot genannten Datum gültig. Ist kein Datum genannt, hält sich FASTLINE 14 Tage ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch Unterschrift oder in Textform annimmt.
2.2 Beauftragt der Kunde FASTLINE ohne vorheriges Angebot, kommt der Vertrag durch eine Auftragsbestätigung von FASTLINE in Textform oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Präsentationen, Kostenschätzungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die FASTLINE vor Vertragsschluss überlässt, sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Textform.
2.4 Bei Widersprüchen gelten die Vertragsdokumente in dieser Reihenfolge:
- individuelle Vereinbarungen und das angenommene Angebot,
- Leistungsbeschreibungen und vereinbarte Anlagen,
- besondere Vertragsbedingungen, insbesondere der Agenturvertrag Premium-Marketing,
- diese AGB.
3. Leistungsarten und Durchführung
3.1 Dienstleistungen: Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in den Bereichen Marketing, Social Media, Content und Kampagnensteuerung, erbringt FASTLINE als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet, soweit er nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
3.2 Werkleistungen: Soweit FASTLINE ausdrücklich zur Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses verpflichtet ist (z. B. Website, Video, Grafik, Design, Softwarekomponente), gelten die §§ 631 ff. BGB. Der Kunde nimmt das Werk nach Fertigstellung ab; die Abnahme kann in Textform erfolgen.
3.3 Korrekturschleifen: Sofern nichts anderes vereinbart ist, umfasst jedes Werk zwei Korrekturschleifen. Weitergehende Änderungswünsche sind Zusatzleistungen und werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet. Gibt der Kunde Entwürfe, Zwischenergebnisse oder finale Leistungen frei, gelten spätere Änderungswünsche als neuer Auftrag.
3.4 Abnahme: Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, gilt das Werk als abgenommen, wenn FASTLINE ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist von mindestens sieben Werktagen zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Als Abnahme gilt auch die vorbehaltlose produktive Nutzung eines Werks, etwa die Veröffentlichung einer Website.
3.5 Änderungswünsche: Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang, teilt FASTLINE die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Änderungen werden erst nach Bestätigung durch den Kunden in Textform Vertragsbestandteil.
3.6 Einsatz Dritter: FASTLINE darf zur Erfüllung ihrer Pflichten geeignete Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einsetzen und bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt FASTLINE alle für die Durchführung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten, Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, Videos) und Zugänge (z. B. zu Social-Media-Konten, Hosting-, Analyse- oder Werbeplattformen) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung und benennt einen Ansprechpartner.
4.2 Der Kunde erbringt erforderliche Mitwirkungen, Freigaben, Rückmeldungen und Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Mitwirkung verlängern vereinbarte Termine und Fristen entsprechend.
4.3 Der Kunde prüft Leistungen von FASTLINE vor der Freigabe sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit der Freigabe, etwa von Layouts, Kampagnen oder Druckvorlagen, übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte.
4.4 Erbringt der Kunde notwendige Mitwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig, kann FASTLINE den dadurch entstehenden, nachgewiesenen Mehraufwand gesondert berechnen. Im Übrigen bleibt der Vergütungsanspruch von FASTLINE nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen.
5. Termine, Fristen und Verzug
5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Zeitpläne und Meilensteine dienen der Orientierung und setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden voraus.
5.2 Hält FASTLINE eine verbindlich zugesagte Frist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht ein, setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach Ziffer 10 verlangen.
5.3 Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, verspätete Freigaben oder nicht rechtzeitig bereitgestellte Inhalte des Kunden verlängern vereinbarte Fristen entsprechend; Ziffer 4.4 gilt.
5.4 Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, von FASTLINE nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Krieg, Strom- oder Internetausfälle, Pandemien, behördliche Anordnungen) befreien FASTLINE für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
6. Vergütung und Zahlung
6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot oder Vertrag. Vereinbart werden können insbesondere Pauschalen, Stunden- oder Tagessätze, monatliche Retainer oder erfolgsabhängige Vergütungsmodelle. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 FASTLINE kann für erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen verlangen, insbesondere bei Projekten mit längerer Laufzeit oder höherem Auftragsvolumen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird monatlich abgerechnet.
6.3 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. FASTLINE kann Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen.
6.4 Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie sonstige Auslagen werden zusätzlich berechnet, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder vorher in Textform vereinbart sind.
6.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
7. Nutzungsrechte
7.1 An den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Videos, Fotos, Designs, Websites, Texte, Kampagnenmaterialien) erhält der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke. An individuell für ihn entwickelten Logos und Markenzeichen erhält er ein ausschließliches Nutzungsrecht.
7.2 Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse an Dritte weitergeben und Dritten Nutzungsrechte einräumen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, insbesondere an Betreiber von Social-Media- und Werbeplattformen, Druckereien, Hosting-Anbieter und nachfolgende Dienstleister.
7.3 Die Nutzungsrechte gehen mit vollständiger Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung auf den Kunden über. Bis dahin ist eine Nutzung nur mit Zustimmung von FASTLINE gestattet.
7.4 Werden Werke oder Inhalte Dritter verwendet (z. B. Stockfotos, Musik, Schriftarten, Plugins, Software), erhält der Kunde die Nutzungsrechte, die FASTLINE im Rahmen der jeweiligen Lizenz einräumen kann. Darüber hinausgehende Lizenzen beschafft der Kunde selbst. Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.
7.5 Die Herausgabe von Rohmaterial, offenen Grafik- und Projektdateien, Quellcodes, Rohschnitten und internen Arbeitsdateien ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
7.6 FASTLINE darf veröffentlichte Arbeitsergebnisse sowie Namen und Logo des Kunden als Referenz nutzen, etwa auf der eigenen Website, in Präsentationen oder auf Social-Media-Kanälen, sofern der Kunde nicht in Textform widerspricht.
8. Inhalte und Compliance
8.1 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Videos, Logos, Marken, Daten) verantwortlich und sichert zu, zu deren Nutzung und Weitergabe berechtigt zu sein.
8.2 Bei Leistungen im Bereich Social Media, Werbung und Kampagnenmanagement hält der Kunde die Nutzungsbedingungen und Werberichtlinien der jeweiligen Plattformen ein (z. B. Meta, Instagram, TikTok, Google Ads, YouTube, LinkedIn). FASTLINE haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen oder sonstige Maßnahmen der Plattformbetreiber, die auf Richtlinienverstöße des Kunden oder auf Änderungen der Plattformbedingungen zurückgehen.
8.3 Der Kunde hält gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ein, insbesondere bei Werbung, Gewinnspielen, Preisangaben und Influencer-Kooperationen. FASTLINE übernimmt keine rechtliche Prüfung. Erkennt FASTLINE ein offensichtliches rechtliches Risiko, weist sie den Kunden nach Möglichkeit darauf hin.
8.4 Verletzt der Kunde schuldhaft Rechte Dritter, gesetzliche Vorschriften oder Plattformrichtlinien durch von ihm bereitgestellte Inhalte oder Vorgaben, stellt er FASTLINE von daraus entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei.
9. Mängelrechte und Leistungsbild
9.1 Werkleistungen: Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen, andernfalls sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme; dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistig verschwiegenen Mängeln.
9.2 Bei einem Mangel kann FASTLINE nach eigener Wahl zunächst nachbessern oder neu herstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.3 Dienstleistungen: Bei Beratungs- und Betreuungsleistungen schuldet FASTLINE keinen bestimmten Erfolg, sondern die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten. FASTLINE übernimmt insbesondere keine Garantie für bestimmte Reichweiten, Klickzahlen, Conversion-Rates oder wirtschaftliche Erfolge, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform zugesichert wurde.
9.4 In Angeboten oder Verträgen genannte Kennzahlen (KPIs) und Zielgrößen dienen der Orientierung und sind keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien.
9.5 Geringfügige Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen oder unwesentliche Einschränkungen der Brauchbarkeit stellen keinen Mangel dar.
10. Haftung
10.1 FASTLINE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FASTLINE nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig und dem Risiko angemessen zu sichern. Für Datenverluste haftet FASTLINE nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FASTLINE.
11. Vertraulichkeit
11.1 Die Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Details, Unterlagen und Kundendaten, streng vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags.
11.2 Die Vertragsparteien treffen angemessene organisatorische und technische Maßnahmen, um unbefugten Zugriff auf vertrauliche Informationen zu verhindern.
11.3 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die bei Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder später ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die ihr von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitspflicht übergeben wurden oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
11.4 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht bis drei Jahre nach Vertragsende fort, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie geheim sind.
12. Datenschutz
12.1 FASTLINE verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
12.2 Soweit FASTLINE personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag in Teil B dieser AGB, sofern die Parteien keinen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.
12.3 Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von FASTLINE unter www.fastline.de/datenschutzerklarung.
13. Hosting, Software und Wartung
13.1 Soweit FASTLINE Hosting-, Software- oder Wartungsleistungen erbringt, ergeben sich Leistungsumfang, Verfügbarkeit, Funktionalität und Kapazität aus dem Angebot oder Vertrag.
13.2 FASTLINE sorgt im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren für eine hohe Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist (z. B. in einem Service Level Agreement). Geplante Wartungsarbeiten und Ausfälle, die FASTLINE nicht zu vertreten hat, bleiben unberücksichtigt.
13.3 FASTLINE darf zur Sicherheit und Funktionsfähigkeit regelmäßig Updates, Wartungen und Anpassungen vornehmen. Geplante Wartungsfenster teilt FASTLINE nach Möglichkeit rechtzeitig vorab mit.
13.4 Datensicherungen schuldet FASTLINE nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind. Bei Systemen von Drittanbietern, etwa Website-Baukästen und Hosting-Plattformen, richten sich Verfügbarkeit und Datensicherung nach den Leistungen des jeweiligen Anbieters. Der Kunde bleibt für die Sicherung seiner Daten verantwortlich (Ziffer 10.4).
13.5 Registriert oder verwaltet FASTLINE für den Kunden Domains, SSL-Zertifikate oder Softwarelizenzen, geschieht dies im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde ist für die rechtzeitige Verlängerung verantwortlich, sofern FASTLINE dies nicht ausdrücklich übernommen hat.
14. Social-Media- und Werbekonten
14.1 Betreut FASTLINE Social-Media- oder Werbekonten des Kunden (z. B. Meta Business Suite, Instagram, TikTok, Google Ads, YouTube, LinkedIn), bleibt der Kunde Inhaber dieser Konten. FASTLINE erhält nur die für die Leistung erforderlichen Zugriffsrechte, etwa als Administrator oder Werbepartner.
14.2 Werbebudgets rechnet der Kunde direkt mit den Plattformen ab, sofern nichts anderes vereinbart ist. Übernimmt FASTLINE die Vorfinanzierung oder Verwaltung von Budgets, wird monatlich im Voraus abgerechnet.
14.3 Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der über seine Konten veröffentlichten Inhalte verantwortlich. FASTLINE unterstützt bei Erstellung und Schaltung, übernimmt jedoch keine rechtliche Prüfung.
14.4 FASTLINE haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen oder sonstige Maßnahmen der Plattformbetreiber, die auf Änderungen von Richtlinien oder auf Entscheidungen der Plattformen beruhen.
15. Laufzeit und Kündigung
15.1 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot oder Vertrag. Ist nichts vereinbart, gelten Verträge über laufende Leistungen als auf unbestimmte Zeit geschlossen; Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung.
15.2 Verträge über laufende Leistungen auf unbestimmte Zeit, etwa Social-Media-Betreuung, Ads-Management, Retainer, Hosting oder Wartung, können beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
15.3 Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung frühestens zu deren Ende möglich. Danach läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann nach Ziffer 15.2 gekündigt werden.
15.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei trotz Abmahnung schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, der Kunde mit Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät oder über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
15.5 Kündigungen bedürfen der Textform, z. B. per E-Mail.
15.6 Nach Vertragsende stellt FASTLINE dem Kunden auf Wunsch die finalen Arbeitsergebnisse, die vom Kunden bereitgestellten Daten und die Zugänge zu Konten, deren Inhaber der Kunde ist, in einem gängigen Format zur Verfügung, soweit der Kunde seine Zahlungspflichten erfüllt hat. Rohmaterial und offene Dateien gibt FASTLINE nur nach gesonderter Vereinbarung heraus (Ziffer 7.5). Verlangt der Kunde die Herausgabe nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende, darf FASTLINE die Daten löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
15.7 Der Kunde gibt ihm überlassene Arbeitsmittel und Zugangsdaten zu Systemen von FASTLINE nach Vertragsende zurück oder löscht sie. Arbeitsergebnisse, an denen ihm Nutzungsrechte zustehen, sind davon ausgenommen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Verträge bedürfen der Textform; Ziffer 1.5 bleibt unberührt.
16.2 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von FASTLINE in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. FASTLINE darf Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG übertragen.
16.3 Ist oder wird eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
16.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.5 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von FASTLINE. FASTLINE kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Teil B – Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
B1 Gegenstand und Dauer
(1) Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gilt, soweit FASTLINE im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (Art. 28 DSGVO). Der Kunde ist Verantwortlicher, FASTLINE ist Auftragsverarbeiter.
(2) Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags (Hauptvertrag).
B2 Zweck, Art, Datenarten und Betroffene
(1) Zweck der Verarbeitung ist die Erbringung der vereinbarten Marketing-, Content-, Web-, Hosting- und Beratungsleistungen, insbesondere die Betreuung von Social-Media- und Werbekonten, die Erstellung und das Hosting von Websites und Formularen, die Content-Produktion sowie Newsletter und Automatisierungen.
(2) Die Verarbeitung umfasst insbesondere das Erheben, Speichern, Ordnen, Bearbeiten, Auslesen, Übermitteln und Löschen von Daten, soweit dies für die Leistung erforderlich ist.
(3) Verarbeitet werden insbesondere Kontakt- und Stammdaten, Kommunikationsinhalte, Vertrags- und Abrechnungsdaten, Formular- und Anfragedaten (z. B. Leads und Bewerbungen), Nutzungs- und Trackingdaten sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen von Personen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) verarbeitet FASTLINE nur nach gesonderter Vereinbarung.
(4) Betroffen sind insbesondere Kunden, Interessenten, Bewerber und Beschäftigte des Kunden, Nutzer seiner Online-Angebote sowie sonstige Personen, deren Daten der Kunde im Rahmen der Leistung bereitstellt.
B3 Weisungen
(1) FASTLINE verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, auch hinsichtlich der Übermittlung in Drittländer, es sei denn, FASTLINE ist gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet. In diesem Fall teilt FASTLINE dem Kunden die rechtliche Anforderung vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht dies nicht verbietet. Der Hauptvertrag und die Leistungsbeschreibung gelten als Weisung.
(2) Der Kunde erteilt Weisungen in Textform. Mündliche Weisungen bestätigt er unverzüglich in Textform.
(3) Ist FASTLINE der Ansicht, dass eine Weisung gegen Datenschutzvorschriften verstößt, informiert sie den Kunden unverzüglich. FASTLINE darf die Ausführung der Weisung aussetzen, bis der Kunde sie bestätigt oder ändert.
B4 Pflichten von FASTLINE
(1) FASTLINE verpflichtet alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, zur Vertraulichkeit, soweit sie nicht einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) FASTLINE trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO gemäß Anlage C1. Sie darf die Maßnahmen an die technische Entwicklung anpassen, sofern das Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(3) FASTLINE unterstützt den Kunden mit geeigneten Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen (Art. 12 bis 23 DSGVO) sowie bei der Einhaltung der Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, insbesondere zur Sicherheit der Verarbeitung, zur Meldung von Datenschutzverletzungen, zur Datenschutz-Folgenabschätzung und zur vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde.
(4) FASTLINE meldet dem Kunden Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, nachdem sie ihr bekannt geworden sind, und stellt die für eine Meldung erforderlichen Informationen bereit.
(5) FASTLINE führt ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO.
(6) Für Unterstützungsleistungen nach Absatz 3 kann FASTLINE eine angemessene Vergütung verlangen, soweit sie nicht auf einen Verstoß von FASTLINE zurückgehen.
B5 Unterauftragsverarbeiter
(1) Der Kunde erteilt FASTLINE eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter. Die bei Vertragsschluss eingesetzten Unterauftragsverarbeiter ergeben sich aus Anlage C2 und gelten als genehmigt.
(2) FASTLINE informiert den Kunden in Textform über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters mindestens 14 Tage im Voraus. Der Kunde kann der Änderung innerhalb dieser Frist aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, können beide Parteien die betroffene Leistung außerordentlich kündigen.
(3) FASTLINE verpflichtet Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf dieselben Datenschutzpflichten, die in diesem AVV festgelegt sind, und haftet gegenüber dem Kunden für deren Einhaltung.
(4) Keine Unterauftragsverarbeitung sind Nebenleistungen wie Telekommunikations-, Post- oder Reinigungsdienste sowie Plattformen, mit denen der Kunde selbst einen Vertrag hat, etwa eigene Werbe- oder Social-Media-Konten des Kunden.
B6 Übermittlung in Drittländer
Eine Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, etwa durch einen Angemessenheitsbeschluss einschließlich des EU-US Data Privacy Framework oder durch Standardvertragsklauseln der EU-Kommission.
B7 Kontrollrechte
(1) FASTLINE stellt dem Kunden alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO erforderlich sind.
(2) FASTLINE ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer und trägt dazu bei. Inspektionen sind mit angemessener Frist, in der Regel zwei Wochen, anzumelden und finden während der üblichen Geschäftszeiten ohne vermeidbare Störung des Betriebs statt.
(3) FASTLINE kann den Nachweis auch durch geeignete Zertifikate, Prüfberichte oder Selbstauskünfte erbringen.
B8 Löschung und Rückgabe
Nach Abschluss der Leistungen löscht FASTLINE nach Wahl des Kunden alle personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück und löscht vorhandene Kopien, sofern keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht. Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Verarbeitung dienen, darf FASTLINE entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren.
B9 Haftung
Für die Haftung gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO. Im Verhältnis der Parteien zueinander gelten die Haftungsregelungen des Hauptvertrags und dieser AGB, soweit Art. 82 DSGVO nicht entgegensteht.
B10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses AVV bedürfen der Textform.
(2) Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses AVV in Fragen des Datenschutzes den übrigen Vertragsdokumenten vor.
Teil C – Anlagen zum AVV
C1 Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Vertraulichkeit
- Zutrittskontrolle: abschließbare Büroräume, Schlüssel nur für berechtigte Personen; Server- und NAS-Technik in einem separat verschlossenen Raum
- Zugangskontrolle: personalisierte Benutzerkonten, sichere Passwörter mit einem Passwortmanager in der Enterprise-Version, Zwei-Faktor-Authentifizierung bei allen Anmeldungen, automatische Bildschirmsperre, aktuelle Betriebssysteme und Virenschutz
- Zugriffskontrolle: Rollen- und Berechtigungskonzept in den eingesetzten Systemen nach dem Need-to-know-Prinzip, Entzug von Zugängen beim Ausscheiden von Mitarbeitern
- Trennungskontrolle: getrennte Ordner, Projekte und Arbeitsbereiche je Kunde
Integrität
- Weitergabekontrolle: verschlüsselte Übertragung (TLS/HTTPS), Dateifreigaben nur über berechtigungsbeschränkte Links, keine privaten Messenger oder Speicher für Kundendaten
- Eingabekontrolle: Nachvollziehbarkeit von Änderungen über Versionierung und Aktivitätsprotokolle der eingesetzten Systeme
Verfügbarkeit und Belastbarkeit
- Datensicherung über Versionierung in der Cloud-Ablage und Backup auf dem NAS
- regelmäßige Updates von Systemen und Anwendungen
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung
- Verpflichtung aller Mitarbeiter auf Vertraulichkeit und regelmäßige Sensibilisierung
- Auftragsverarbeitungsverträge mit allen Unterauftragsverarbeitern; KI-Dienste nur in Tarifen mit Auftragsverarbeitungsvertrag und ohne Nutzung der Daten zum Training
- festgelegter Ablauf bei Datenschutzverletzungen
- regelmäßige Überprüfung dieser Maßnahmen
C2 Unterauftragsverarbeiter
Stand: 05.11.2026
- IONOS SE – E-Mail. Sitz: Montabaur, Deutschland.
- Google Ireland Limited (Google Workspace) – Cloud-Speicher, Kalender, Videokonferenzen. Sitz: Dublin, Irland (Verarbeitung auch in den USA). Grundlage bei Drittlandbezug: EU-US Data Privacy Framework bzw. Standardvertragsklauseln.
- Mango Technologies, Inc. (ClickUp) – Projekt- und Aufgabenmanagement, Kommunikation. Sitz: San Diego, USA. Grundlage bei Drittlandbezug: Standardvertragsklauseln.
- Celonis, Inc. (Make) – Automatisierung von Datenflüssen zwischen Systemen. Sitz: New York, USA. Grundlage bei Drittlandbezug: EU-US Data Privacy Framework bzw. Standardvertragsklauseln.
- Dropbox International Unlimited Company – Dateiablage und Datenaustausch. Sitz: Dublin, Irland (Verarbeitung auch in den USA). Grundlage bei Drittlandbezug: EU-US Data Privacy Framework bzw. Standardvertragsklauseln.
- Webflow, Inc. – Erstellung und Hosting von Websites und Formularen. Sitz: San Francisco, USA. Grundlage bei Drittlandbezug: EU-US Data Privacy Framework und Standardvertragsklauseln.
- PandaDoc, Inc. – Elektronische Unterschrift von Angeboten und Verträgen. Sitz: San Francisco, USA. Grundlage bei Drittlandbezug: EU-US Data Privacy Framework bzw. Standardvertragsklauseln.
- Vercel Inc. – Hosting des Kundenportals (Rechenzentrum Frankfurt). Sitz: San Francisco, USA. Grundlage bei Drittlandbezug: EU-US Data Privacy Framework bzw. Standardvertragsklauseln.
- Neon, Inc. – Datenbank des Kundenportals (Rechenzentrum Frankfurt). Sitz: San Francisco, USA. Grundlage bei Drittlandbezug: Standardvertragsklauseln.
- OpenAI Ireland Ltd (ChatGPT, Business-Tarif) – KI-gestützte Text- und Inhaltserstellung. Sitz: Dublin, Irland (Verarbeitung auch in den USA). Grundlage bei Drittlandbezug: Standardvertragsklauseln.
- Anthropic Ireland, Limited (Claude, Business-Tarif) – KI-gestützte Text- und Inhaltserstellung. Sitz: Dublin, Irland (Verarbeitung auch in den USA). Grundlage bei Drittlandbezug: Standardvertragsklauseln.